Satzung des Rollenspielvereins Kurpfalz e.V.

§ 1 Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Rollenspielverein Kurpfalz” und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 68161 Mannheim.
§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung, des sozialen Gruppenverhaltens der Kommunikationsfähigkeit und der Erzählkompetenz insbesondere durch den Einsatz von sogenannten Rollen- und Brettspielen. Dabei sollen insbesondere Jugendliche lernen, mit anderen zu kommunizieren, zusammenzuarbeiten (Teamgeist) und Problemlösungen zu verschiedensten Situationen zu erarbeiten. Der fachliche Gedankenaustausch zwischen den Gruppen soll auf der Öffentlichkeit zugänglichen Spieltreffen erfolgen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO1977).

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Spieltreffs, bei denen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen die Möglichkeit gegeben wird, in der Gruppe Rollen- und Brettspiele zu erleben.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Auf die Anlage zu § 60 Abgabenordnung ( AO ) wird verwiesen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein muss. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder erblich.

3.1 Eintritt von Mitgliedern

Nach Ablauf der 6-monatigen Probezeit entscheidet die Vorstandschaft über die Aufnahme des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn der Antrag vom Vorstand innerhalb dieser Frist nicht abgelehnt wird. Bei Aufnahme von Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

3.2 Formen der Mitgliedschaft

Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft

  1. aktive Mitgliedschaft
  2. passive Mitgliedschaft
  3. Ehrenmitgliedschaft

Für die verschiedenen Mitgliedschaften können unterschiedliche Beitragshöhen festgesetzt werden.

3.3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod.
  2. durch Ausschluss.
  3. durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Mitglied des Vorstandes. Sie ist jeweils nur zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat (Eingang am 30.11.) zulässig.
  4. Eine gesonderte Kündigungsfrist kann durch Beschluss durch die Vorstandschaft, nach schriftlich begründeter Erklärung des Mitgliedes gewährt werden (z.B. Umzug).
  5. nach 18 Monaten, wenn in diesem Zeitraum keine ordnungsgemäßen Mitgliedsbeiträge an den Verein entrichtet wurden und durch einen der Vorstände mindestens 3 schriftliche Mahnungen im Abstand von jeweils mindestens 6 Wochen an dieses Mitglied versendet worden sind.

3.4 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken und Vereinsinteressen zuwidergehandelt hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich ist.

3.5 Änderung der Mitgliedsdaten

Änderungen der Mitgliedsdaten sind der Vorstandschaft unverzüglich anzuzeigen. Kosten, die dem Verein durch Nichtbeachtung dieser Regelung entstehen, werden dem betreffenden Vereinsmitglied berechnet.

3.6 Ehrenmitglieder

Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Rechte

Jedes Mitglied hat grundsätzlich das Recht, an allen vereinsinternen Veranstaltungen teilzunehmen.

4.2 Pflichten

Jedes Mitglied hat die Pflicht, durch kameradschaftliches und faires Verhalten die Geselligkeit und den Zusammenhalt untereinander zu fördern.

§ 5 Sanktionen

Hat ein Mitglied vereinsschädigend bzw. den Vereinszwecken und -interessen zuwider gehandelt und oder seine Pflichten als Mitglied, insbesondere das kameradschaftliche und faire Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern verletzt, können Sanktionen gegen das betreffende Mitglied verhängt werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben oder Veröffentlichung auf der Vereinswebsite bekanntgegeben.

§ 7 Organe des Vereins

Der Verein enthält die Organe:

  1. Vorstandschaft
  2. Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstandschaft
  1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister, Jugendleiter, Schriftführer und bis zu 4 Beisitzern. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB vertreten. Dies sind der/die 1.Vorsitzende, der/die 2.Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in, wobei je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  3. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch auch für die Dauer nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 16 Jahre alt und nicht Mitglied auf Probe sind.
  5. Gewählt werden können nur Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 18 Jahre alt sind und nicht Mitglied auf Probe sind.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,

  1. wenn es die Vorstandschaft für erforderlich hält.
  2. wenn mindestens 30 % aller stimmberechtigten Mitglieder zusammen die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern (Minderheitenschutz).
  3. wenn die einfache Mehrheit des Vereinsausschusses die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.

9.2 Einladung, Leitung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand bzw. durch seinen Stellvertreter durch schriftliche Einladung unter Einbehaltung einer einwöchigen Frist einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung anzugeben.

Die festgesetzte Tagesordnung kann durch Vorschläge der Mitglieder vor der Versammlung geändert bzw. ergänzt werden, sofern die einfache Mehrheit dafür stimmt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.

9.3 Aufgaben insbesondere

  1. Wahl der Vorstandschaft
  2. Beschlussfassung über Satzungsänderung
  3. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
  4. Rechenschaftsbericht von der Vorstandschaft und vom Vereinsausschuss und deren Entlastung
  5. Festsetzung der Beitragsordnung für die Mitgliedsbeiträge

9.4 Beschlussfassung

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 16 Jahre alt sind und nicht Mitglied auf Probe sind.
  2. Die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erfolgt mit der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in der Satzung nicht anders festgelegt.
  3. Die Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten und vom 1. Vorstand bzw. dessen Stellvertreter und Schriftführer zu unterschreiben.
  4. Die Übertragung von Stimmrechten ist möglich. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung eine Stimmrechtübertragung auf ein anderes, stimmberechtigtes Mitglied schriftlich beim Schriftführer einreichen. Auf jedes Mitglied kann höchstens eine Stimme übertragen werden. Die schriftliche Einreichung kann auch über das offizielle Vereinsmedium erfolgen.
§ 10 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist eine Anwesenheit von 80 % aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, nicht geheim in der Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

Das nach der Auflösung / Aufhebung des Vereins verbleibende Vermögen ist der Stadtbibliothek Mannheim mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Das gleiche gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.